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   OLG Stuttgart, 13.10.2008 - 1 Sch 2/08, 1 Sch 2/08   

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https://dejure.org/2008,8668
OLG Stuttgart, 13.10.2008 - 1 Sch 2/08, 1 Sch 2/08 (https://dejure.org/2008,8668)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.10.2008 - 1 Sch 2/08, 1 Sch 2/08 (https://dejure.org/2008,8668)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. Oktober 2008 - 1 Sch 2/08, 1 Sch 2/08 (https://dejure.org/2008,8668)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: Kostenentscheidung im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsgedanke des § 93 Zivilprozessordnung (ZPO) bei der Kostenentscheidung im Verfahren auf die Vollstreckbarerklärung von inländischen Schiedssprüchen

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    § 93 ZPO, § 307 ZPO, § 1060 ZPO, § 1062 ZPO
    Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung; - Verfahren, Kostenentscheidung

  • Judicialis

    ZPO § 93; ; ZPO § 1060; ; ZPO § 1062

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 93; ZPO § 1060; ZPO § 1062
    Auferlegung der Kostentragungspflicht im Prozess bei sofortigem

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vollstreckbarerklärung von Schiedsspruch: § 93 ZPO anwendbar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • SchiedsVZ 2009, 67
  • BauR 2008, 2094
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 25.01.1995 - 19 W 18/94
    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.10.2008 - 1 Sch 2/08
    Zumindest haben die Antragsgegner, die insoweit die Beweislast tragen (OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 62; Zöller-Herget, ZPO, 26. Auflage, RN 6 zu § 93 ZPO "Beweislast"), ihrerseits nicht dargelegt und bewiesen, dass die behaupteten Verstöße nicht stattgefunden haben.
  • KG, 11.11.1986 - 5 W 5283/86

    Androhung eines Ordnungsmittels auf Grund gerichtlichen Vergleichs; Voraussetzung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.10.2008 - 1 Sch 2/08
    Jedenfalls bei Titeln, die - wie hier - Unterlassungsansprüche zum Gegenstand haben und damit nicht durch eine einmalige Handlung erfüllt werden können, steht die Befolgung des (noch) nicht vollstreckbaren Schiedsspruchs dem berechtigten Interesse des Gläubigers an der Schaffung eines Vollstreckungstitels grundsätzlich nicht entgegen (vgl. auch KG NJW-RR 1987, 507 für die Androhung von Ordnungsmitteln bei einem gerichtlichen Vergleich).
  • BayObLG, 16.12.2020 - 101 Sch 126/20

    Kostenentscheidung bei Erledigung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung eines

    Zwar bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, § 93 ZPO auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach § 1060 ZPO anzuwenden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. Juni 2013, 26 SchH 3/13, juris Rn. 8; Beschluss vom 18. Mai 2006, 26 Sch 18/05, juris Rn. 25; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Oktober 2008, 1 Sch 02/08, SchiedsVZ 2009, 67 [68, juris Rn. 8]).

    Dies setzt allerdings voraus, dass der Gläubiger aufgrund des Verhaltens des Schuldners vor Verfahrenseinleitung davon ausgehen durfte und musste, der Schuldner werde den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch freiwillig erfüllen, so dass es eines Vollstreckungsdrucks aus prognostischer Sicht offensichtlich nicht bedarf (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Mai 2006, 26 Sch 18/05, juris Rn. 27; OLG Stuttgart, SchiedsVZ 2009, 67 [68, juris Rn. 11]; Geimer in Zöller, ZPO, § 1060 Rn. 4; Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 1060 Rn. 32).

  • OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 26 Sch 14/12

    Schiedsgericht: Verantwortlichkeit für Erstellung Auseinandersetzungsbilanz

    Zwar begegnet es keinen grundsätzlichen Bedenken, diese Vorschrift auch im Rahmen des Verfahrens nach § 1060 ZPO anzuwenden (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1060 Rz. 7; Münch-Komm ZPO - Münch, 3. Aufl., § 1064 Rz. 3; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., § 27 Rz. 29; OLG München, Beschluss vom 26.03.2010 - 34 Sch 26/09; OLG Stuttgart, SchiedsVZ 2009, 67, 68; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.05.2006 - 26 Sch 18/05).

    Da der Schiedsspruch erst durch die formale Vollstreckbarerklärung überhaupt zum Vollstreckungstitel wird (§ 794 Ziffer 4 a ZPO), kommt eine (entsprechende) Anwendung des § 93 ZPO nur in Frage, wenn die Einleitung des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erkennbar unnötig war, weil für den Antragsteller klar ersichtlich war, dass keine Notwendigkeit für die Durchführung von Vollstreckungshandlungen bestand (OLG Stuttgart, SchiedsVZ 2009, 67).

  • OLG München, 28.01.2009 - 34 Sch 22/08

    Schiedsverfahren: Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem

    Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO (vgl. OLG Stuttgart OLG-Report 2009, 30) ist zugunsten der Antragsgegner schon deshalb nicht heranzuziehen, weil diese durch die verzögerte Erfüllung ihrer (vollständigen) Zahlungspflicht aus Ziffer I. einen Anlass gegeben haben, den Antrag vom 30.10.2008 zu stellen.
  • BayObLG, 04.07.2023 - 101 Sch 28/22

    Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs bei einer gesellschaftsrechtlichem

    Zwar kann der Rechtsgedanke des § 93 ZPO auch im Rahmen des Verfahrens nach § 1060 Anwendung finden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Oktober 2012, 26 Sch 14/12, Rn. 21, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Oktober 2008, 1 Sch 2/08, SchiedsVZ 2009, 67 [juris Rn. 8]; vgl. auch Geimer in Zöller, ZPO, § 1060 Rn. 4 - "nur in Ausnahmefällen").
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